8.3 Neue EU-Verordnung
Feb 26th, 2009 by Stefan Fassbinder
Inzwischen war es an der Zeit für weitere Schritte. Daher trat am 24.03.2009 die EU-Verordnung 245/2009 in Kraft, die als Umsetzungs-Richtlinie für Lampen und Leuchten im Rahmen der »Ökodesign«-Verordnung 2005/32/EG (ErP Directive – Energy related Products) die Richtlinie 2000/55/EG abgelöst hat. Eine Abschaffung induktiver Vorschaltgeräte wird jedoch, anders als man allenthalben in der Fachwelt hört, auch hiermit nicht beschlossen!
Die neue Verordnung tritt in drei Stufen in Kraft: 2010 wurden vorläufige Grenzwerte gültig, und jeweils 2012 und 2017 werden sie noch einmal verschärft. So möchte man der Industrie hinreichend Zeit zur Umstellung geben. Dies jedenfalls stellt das Prinzip dahinter dar. Praktisch fallen die Verschärfungen zum Teil recht gnädig aus. Die wesentlichen Neuerungen sind:
- Als »Ökodesign«-Richtlinie gibt sie nicht nur elektrische Werte vor, sondern z. B. auch Höchstwerte für den Quecksilbergehalt und Mindestwerte für die Lebensdauer von Leuchtmitteln.
- Aussagen zu kompletten Leuchten wurden aufgenommen – die sich jedoch in der Forderung erschöpfen, dass die Leuchten für die von dieser Verordnung geforderten Lampen und Vorschaltgeräte geeignet sein müssen.
- Für sämtliche gebräuchlichen Leuchtstoff- und Gas-Entladungs-Lampentypen werden Mindest-Wirkungsgrade (Licht-Ausbeuten) eingeführt – also für die Lampen allein ohne Betrachtung des Vorschaltgeräts.
- Daneben gibt es gesonderte Grenzwerte für die Wirkungsgrade der Vorschaltgeräte, gemessen als Verhältnis der Lampen-Nennleistung zur Gesamt-Systemleistung, also Ausgangsleistung zu Eingangsleistung, genau wie in der Technik üblich.
- Ein besonders wichtiger Unterschied besteht an diesem Punkt darin, dass die Tabelle 17 (hier als Tabelle 8.3 auszugsweise wiedergegeben) dieser neuen Umsetzungsverordnung bei Lampen drei verschiedene Leistungswerte unterscheidet: Die Nennleistung, die, wie der Name schon sagt, nur den Namen der Lampe darstellt, die Bemessungsleistung für den Betrieb an Netzfrequenz und die Bemessungsleistung für den Betrieb an Hochfrequenz. Die Nennleistung ist gewöhnlich mit der Bemessungsleistung für Netzfrequenz identisch, es sei denn, diese sei nicht ganzzahlig. Dann werden die Nachkommastellen weggelassen. Etwa eine Lampe vom Typ FD-38-E-G13-26/1050 nach ILCOS (International Lamp Codification System) mit einer Bemessungsleistung von 38,5 W bei Netzfrequenz und 32 W bei HF-Betrieb hat eine Nennleistung von 38 W und nennt sich folglich »38-W-(T8-)Lampe«. Die alte Richtlinie 2000/55/EG ließ die Differenz von 6 W zwischen den 38 W Nennleistung und den 32 W HF-Bemessungsleistung ungerechtfertigt als Vorteil für den HF-Betrieb, also für das EVG, erscheinen. Die neue Methode besteht darin, den Wirkungsgrad eines »VVG für eine 38-W-T8-Lampe« auf Basis einer Abgabeleistung von 38,5 W und den Wirkungsgrad eines »EVG für eine 38-W-T8-Lampe« auf Basis einer Abgabeleistung von 32,0 W zu bestimmen anstatt nur die Eingangsleistungen zu betrachten.
- Für dimmbare EVG und andere fernsteuerbare Betriebsgeräte gibt es Obergrenzen für den Leerlauf-Verbrauch (Stand-by), zunächst 1 W und in der zweiten Stufe 0,5 W.
- Zudem ist die Leistungsaufnahme – sowohl die der Lampe als auch die Verlustleistung des Vorschaltgeräts – nun an dem Punkt zu messen, wo der Lichtstrom dem Nenn-Lichtstrom der jeweiligen Lampe bei 25°C Umgebungs-Temperatur entspricht. Dies ist eine wesentliche Verbesserung gegenüber der derzeitigen Vorgehensweise, nur die elektrische Leistung des gesamten Systems zu klassifizieren und etwaige Unterschiede in der Lichtleistung ein- und derselben Lampe beim Betrieb an verschiedenen Vorschaltgeräten zu ignorieren. Somit ist eine Gleichbehandlung von EVG und VVG (KVG – die ehemaligen Klassen C und D – gibt es nicht mehr) jetzt gewährleistet. Das Messen mit zweierlei Maß, aber ohne Betrachtung des Lichtstroms hat ein Ende.
Leider entstand an dieser Stelle das oben erwähnte, weit verbreitete Missverständnis. Die Fußangel ist, dass weiterhin die Bezeichnungen A1, A2, A3, B1 und B2 verwendet werden. A1 steht weiterhin für dimmbare EVG. Daneben werden zwei neue Klassen »A1 BAT« und »A2 BAT« (»best available technology«) eingeführt, wovon erstere nach wie vor für dimmbare EVG steht. Jedoch bezieht sich keine dieser Klassen auf die alte Richtlinie 2000/55/EG. Vielmehr werden diese in einer neuen Tabelle innerhalb der neuen Verordnung 245/2009 neu definiert, und zwar, wie oben beschrieben, anhand der Wirkungsgrade der Vorschaltgeräte als Verhältniswert der elektrischen Ausgangsleistung zur elektrischen Eingangsleistung des Vorschaltgeräts in Prozent. Jetzt ist keine Klasse mehr mit der Anwendung einer bestimmten Technik verknüpft, wie bisher A für EVG, B für VVG und (vormals) C und D für KVG, abgesehen davon, dass die Klassen A1 und A1 BAT per Definition, wie erwähnt, für dimmbare EVG stehen. Deren Wirkungsgrade werden jedoch anhand der anderen Klassen festgelegt.
Die Wirkungsgrade der Lampen sind dagegen nicht in Klassen unterteilt; das hätte angesichts der großen Typenvielfalt viel zu weit geführt. Diese Grenzwerte sind direkt aus einer der jeweiligen Tabellen zu entnehmen, beginnend mit Tabelle 1, wo die zweiseitig gesockelten Leuchtstofflampen in T8, T5HO und T5HE unterteilt werden. Diese, hier als Tabelle 8.3 wiedergegeben, verdeutlicht, wie stark die T5HO-Lampen sowohl hinter die T5HE- als auch hinter die T8-Lampen zurück fallen. T5-Lampen sind keineswegs generell effizienter als T8-Lampen, wie vielfach angenommen wird (siehe auch Abschnitt 8.7), sondern allenfalls dann, wenn man T5HE-Lampen wählt! Dies wird in der neuen Darstellung auf den ersten Blick deutlich. Die Neuerungen bezüglich der Effizienz-Vorgaben sind:
Lampen-Wirkungsgrade
- Anforderungen der ersten Stufe: Ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie müssen die Lichtwirkungsgrade von T5- und T8-Lampen mindestens denen der Tabelle 1 besagter Richtlinie entsprechen (siehe Tabelle 8.3), alle bei 25°C Umgebungstemperatur gemessen. Dies ist gegenüber den T5-Lampen fast schon ein wenig unfair; sind sie doch aus gutem Grund auf eine Umgebungstemperatur von 35°C optimiert.
- Anforderungen der zweiten Stufe: Drei Jahre nach Inkrafttreten werden die Anforderungen für T8-Lampen auf alle zweiseitig gesockelten Lampen ausgeweitet. Dies wird wohl das Aus für T5HO-Lampen bedeuten, wenn sie bis dahin nicht noch erheblich verbessert werden.
- Anforderungen der dritten Stufe: Acht Jahre nach Inkrafttreten tritt keine direkte Verschärfung der Anforderungen an Leuchtstofflampen mehr ein. Es heißt dort lediglich, sie »müssen sich mindestens mit einem Vorschaltgerät der Klasse A2 gemäß Anhang III.2.2 betreiben lassen«, doch dies lässt sich bereits heute von allen handelsüblichen Leuchtstofflampen sagen. Es steht dort nicht: »Die Lampe, das Vorschaltgerät oder das System muss die Anforderungen der Klasse A2 nach 2000/55/EU erfüllen«, was etwas völlig Anderes gewesen wäre.
Vorschaltgeräte-Wirkungsgrade
- Anforderungen der ersten Stufe: Ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie müssen Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen nach Tabelle 17 mindestens der Effizienzklasse B2 (gemäß Tabelle 17 der neuen Verordnung 245/2009!) und dimmbare Vorschaltgeräte nach Tabelle 19 (der neuen Verordnung 245/2009, nicht der hierdurch abgelösten 2000/55/EG! Siehe hier Tabelle 8.4) entsprechen. Wie in der alten Richtlinie bedeutet dies, dass der Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts im ungedimmten Betrieb der Klasse A3 entsprechen muss und bei 25% der größtmöglichen Helligkeit die Leistungsaufnahme 50% des Höchstwerts der Klasse A3 nicht überschreiten darf.
- Anforderungen der zweiten Stufe: Drei Jahre nach Inkrafttreten gibt es keine neuen Grenzwerte für nicht dimmbare Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen. Verändert werden die Grenzwerte für Entladungslampen, und der Grenzwert für den Ruheverbrauch dimmbarer Vorschaltgeräte wird von 1 W auf 0,5 W gesenkt.
- Anforderungen der dritten Stufe: Acht Jahre nach Inkrafttreten gelten die folgenden Grenzwerte für Vorschaltgeräte von Leuchtstofflampen:
η = 71% für Vorschaltgeräte bis 5 W (Nennleistung),
η = 91% für Vorschaltgeräte ab 100 W,
für Vorschaltgeräte von 5 W bis 100 W.
Diese Berechnung des Wirkungsgrads η wird in der neuen Verordnung 245/2009 EBbFL genannt. Wie oben beschrieben, ergibt diese Berechnung für ein- und dieselbe Lampe unterschiedliche Werte, je nach dem, ob sie mit einem VVG oder EVG betrieben wird, sofern für diese Betriebsarten unterschiedliche Bemessungsleistungen angegeben werden. Die geforderten Wirkungsgrade sind für EVG geringfügig niedriger, was logisch ist, wenn man etwas niedrigere Werte für PLampe in die Formel einsetzt.
Von einem pauschalen Verbot induktiver (magnetischer) Vorschaltgeräte ist also auch in diesem Schriftstück nirgends die Rede. Welchen Sinn hätte es sonst, neue Werte für die Klassen B1 und B2 einzuführen? Vielmehr war hier in dem bisher gültigen Schema nach 2000/55/EG eine deutliche Schieflage zu Gunsten der EVG zu verzeichnen. Während in der Fachwelt ständig argumentiert wird, einer der Vorteile von EVG liege in der gegenüber VVG geringeren Verlustleistung, stand schon in der alten Verordnung 2000/55/EG, auf die sich all diese Quellen beziehen, das genaue Gegenteil! Da heißt es z. B. für die T8-Lampe mit 58 W:
- Lampenleistung mit VVG: 58 W,
- Systemleistung mit VVG Klasse B1 alt: ≤ 64 W.
- Dies lässt eine Verlustleistung im VVG von ≤ 6 W zu.
- Umgerechnet auf die neue Bewertungsmethode entspräche dies einem geforderten Mindest-Wirkungsgrad von
η ≥ 58 W / 64 W ≈ 91%, was der neuen Klasse A2 entspricht, statt nur die Anforderungen nach B2 zu erfüllen, was für Stufe 1 der neuen Richtlinie schon gereicht hätte! Die EBbFL-Anforderung für Stufe 3 ist lediglich - η = EBbFL ≥ 89,6%, also erfüllt das gute alte VVG auch diese mit Leichtigkeit!
Gleichzeitig aber heißt es in der alten 2000/55/EG auch:
- Lampenleistung mit EVG: 50 W,
- Systemleistung mit EVG Klasse A3 alt: ≤ 59W.
- Dies lässt eine Verlustleistung im EVG von ≤ 9 W zu!
- Umgerechnet auf die neue Bewertungsmethode entspräche dies einem geforderten Mindest-Wirkungsgrad von
- η ≥ 50 W / 59 W ≈ 85%, also B2 (neu) bestanden, aber bei B1 (neu) durchgefallen, daher gerade mal Stufe 1 entsprechend. Die EBbFL-Anforderung der Stufe 3 ist hier
η = EBbFL ≥ 89,1%, also auch durchgefallen! Mit anderen Worten: Die alte Verordnung ordnet einer besseren Klasse den schlechteren Wert zu und umgekehrt (Bild 8.2)!
Nun verlangt die neue Klassifizierung z. B. von einem Vorschaltgerät für eine T8-Lampe von 58 W einen Mindest-Wirkungsgrad von 84,7% in Klasse A3 bzw. 86,1% in Klasse B1. Zunächst mag man sich hier wundern, warum in der neuen Klasse B1 ein besserer Wirkungsgrad gefordert wird als in A3. Tatsächlich wird auch hier einer besseren Klasse der schlechtere Wert zugeordnet. Dies ist nicht bei allen, aber bei einigen Vorschaltgeräten der Fall und mag ein Überbleibsel der alten Definitionen der Klassen B1 und A3 sein, was dort vielleicht besser verborgen war (siehe oben). Letztendlich ist dies kein Grund sich zu grämen, da diese Werte nur ein Übergangsstadium zur kontinuierlichen, berechneten Methode nach Stufe 3 darstellen. Es wird aber sehr wohl offensichtlich, dass ein VVG der bisherigen (alten) Klassifizierung B1 wesentlich geringere Verluste aufweist als der neuen Klasse A3 entspräche; ja, sogar die neue Klasse A2 erfüllt! Das EVG der alten Klasse A3 dagegen erfüllt nur so gerade eben die Anforderungen der neuen Klasse A3. Nach einem Verbot induktiver Vorschaltgeräte sieht das nicht gerade aus; ganz im Gegenteil!
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